Famulatur

Im klinischen Studienabschnitt müssen von allen Medizinstudierenden zwischen dem ersten und zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (Semester 5–10) Praktika im ärztlichen Bereich abgeleistet werden. Für diese sog. Famulaturen gelten folgende Regeln:

  1. Famulaturen müssen in der Vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden
  2. Die Famulaturbescheinigung darf frühestens am letzten Tag des Famulaturzeitraums unterzeichnet werden
  3. Die Famulaturbescheinigung ist bei der Anmeldung zum 2. Staatsexamen vorzulegen
  4. Insgesamt müssen die Famulaturen vier Monate umfassen. Dabei müssen folgende Kriterien beachtet werden:
    • 1 Monat Krankenhausfamulatur in einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung
    • 1 Monat Praxisfamulatur in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, einer geeigneten ärztlichen Praxis oder einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens
    • 1 Monat Hausarztfamulatur
    • 1 Monat in einer in den 3 Punkten genannten oder einer anderen geeigneten Einrichtung

CAVE: Monat bedeutet hier vom Tag des einen Monats bis zum Vortag desselben Tages im darauffolgenden Monat!

Beispiele:

  • 10. August – 09. September ⇨ 1 Monat (31 Tage)
  • 07. September – 06. Oktober ⇨ 1 Monat (30 Tage)
  • 22. Februar  – 21. März  ⇨ 1 Monat (28 bzw. 29 Tage)

Famulatur im Ausland:
Famulaturen können auch im Ausland abgeleistet werden. Ausgeschlossen von dieser Regelung ist die Hausarztfamulatur, die nicht im Ausland abgeleistet werden kann. Ansonsten gelten die gleichen Regeln wie in Deutschland. Für die Anerkennung von Auslandsfamulaturen ist das Prüfungsamt zuständig.


Zuletzt bearbeitet: WS23/24